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   LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2019 - L 16 R 74/18   

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https://dejure.org/2019,34748
LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2019 - L 16 R 74/18 (https://dejure.org/2019,34748)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.09.2019 - L 16 R 74/18 (https://dejure.org/2019,34748)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. September 2019 - L 16 R 74/18 (https://dejure.org/2019,34748)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Rentenversicherung

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 56 Abs 1 SGB 1, § 57 SGB 1, § 58 S 2 SGB 1, § 59 S 2 SGB 1, § 96a Abs 1 SGB 6
    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Auszahlung eines angesparten Wertguthabens nach einem Störfall in der Altersteilzeit - rentenunschädlicher Hinzuverdienst - Geltendmachung rückständiger Rentenansprüche durch einen ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kein schützenswertes Interesse zur Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs eines natürlichen Erbes bei mangelnder Sonderrechtsnachfolge

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • BSG, 10.07.2012 - B 13 R 85/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Einkommensanrechnung nach dem Rentenbeginn

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2019 - L 16 R 74/18
    Der Senat hält insofern an seiner vom SG zitierten Entscheidung mit Urteil vom 18. Februar 2015 (- L 16 R 458/14 - juris Rn. 13 f.) fest, mit dem er unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Juli 2012 (- B 13 R 85/11 R - juris Rn. 20) ausgeführt hat, dass es sich bei der Auszahlung von Wertguthaben auch der vorliegenden Art aus einer vorzeitig beendeten Altersteilzeitbeschäftigung nicht um einen ("rentenschädlichen") Hinzuverdienst i.S.d. § 96a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) handelt.
  • BGH, 08.02.1993 - II ZR 62/92

    Wirksame Prozeßvollmacht unabhängig von Rechtshängigkeit

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2019 - L 16 R 74/18
    Eine Unterbrechung des Verfahrens (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 239 Zivilprozessordnung [ZPO]) ist nicht eingetreten, weil der Versicherte durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist (§ 246 ZPO), der den Rechtsstreit seither für die noch unbekannten Rechtsnachfolger fortgeführt hat bzw. fortführt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 - juris Rn. 11 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 - juris).
  • BGH, 08.12.2004 - IV ZR 199/03

    Rechtsfolgen verspäteter Stellung eines Nachlaß-Insolvenzantrages

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2019 - L 16 R 74/18
    Mit der Bestellung des Nachlasspflegers durch das Nachlassgericht ist dieser als gesetzlicher Vertreter der endgültigen Erben aktiv prozessführungsbefugt; die Bestellung erfolgt für denjenigen, welcher Erbe wird (vgl. § 1960 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]; BGH, Urteil vom 8. Dezember 2004 - IV ZR 199/03 - juris Rn. 16 f.).
  • BSG, 18.09.2012 - B 2 U 15/11 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berechnung einer Übergangsleistung - Einkommen -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2019 - L 16 R 74/18
    Zwar fehlt einer isolierten Anfechtungsklage gegen einen Bescheid, mit dem, wie hier, eine höhere Leistung abgelehnt worden ist, die indes begehrt wird, regelmäßig das Rechtsschutzinteresse (BSG, Urteil vom 18. September 2012 - B 2 U 15/11 - juris Rn. 6).
  • BSG, 17.02.2005 - B 13 RJ 31/04 R

    Anfechtungs- und Leistungsklage - Rente wegen Erwerbsminderung - Rechtsänderung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2019 - L 16 R 74/18
    Die gegen den streitgegenständlichen Bescheid erhobene Anfechtungsklage als regelmäßig nur "technisches Ingredienz" (vgl. BSG, Urteil vom 17. Februar 2005 - B 13 RJ 31/04 R - juris) ist vorliegend aber isoliert zulässig, weil der Nachlasspfleger als gesetzlicher Vertreter der unbekannten Erben allein mit dieser Klageart verhindern kann, dass der zunächst vom Versicherten und nach dessen Ableben während des anhängigen Rechtstreits nunmehr für die unbekannten Erben geltend gemachte Anspruch auf Geldleistungen gegenüber der Beklagten, nämlich die Gewährung voller EM-Rente in den Monaten Dezember 2011 und Januar 2012, untergeht, weil der angefochtene Bescheid im Falle eines Prozessurteils auch hinsichtlich der Anfechtungsklage zwar nicht materiell in Rechtskraft erwachsen würde (vgl. § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG), der geltend gemachte Anspruch auf Geldleistungen jedoch mit Beendigung des Rechtshängigkeit und damit einhergehender Bestandskraft des angefochtenen Bescheides (§ 77 SGG) erlöschen würde (vgl. § 59 Satz 2 SGB I).
  • BGH, 05.02.1958 - IV ZR 204/57

    Rechtsmittel

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2019 - L 16 R 74/18
    Eine Unterbrechung des Verfahrens (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 239 Zivilprozessordnung [ZPO]) ist nicht eingetreten, weil der Versicherte durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist (§ 246 ZPO), der den Rechtsstreit seither für die noch unbekannten Rechtsnachfolger fortgeführt hat bzw. fortführt (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 1993 - II ZR 62/92 - juris Rn. 11 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 5. Februar 1958 - IV ZR 204/57 - juris).
  • BSG, 25.11.1982 - 5b RJ 46/81

    Antrag auf Auszahlung von Altersruhegeld von dem Nachlasspfleger; Aufgabe des

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2019 - L 16 R 74/18
    Denn für diese Fallgestaltung ist bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1982 - 5b RJ 46/81 - juris Rn. 10 f. sowie Urteil vom 13. September 1994 - 5 RJ 44/93 - juris Rn. 12, worauf der Senat die Beteiligten am 13. August 2019 schriftlich hingewiesen hat), dass ein vom Gericht eingesetzter Nachlasspfleger - wie hier - die Auszahlung der Rente nicht beanspruchen kann, wenn der Fiskus im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge (vgl. §§ 1922 ff., 1964 BGB) als Erbe in Betracht kommt.
  • BSG, 13.09.1994 - 5 RJ 44/93

    Anspruch auf Zahlung der Rente und des Eigenanteils für die Krankenversicherung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2019 - L 16 R 74/18
    Denn für diese Fallgestaltung ist bereits höchstrichterlich entschieden (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1982 - 5b RJ 46/81 - juris Rn. 10 f. sowie Urteil vom 13. September 1994 - 5 RJ 44/93 - juris Rn. 12, worauf der Senat die Beteiligten am 13. August 2019 schriftlich hingewiesen hat), dass ein vom Gericht eingesetzter Nachlasspfleger - wie hier - die Auszahlung der Rente nicht beanspruchen kann, wenn der Fiskus im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge (vgl. §§ 1922 ff., 1964 BGB) als Erbe in Betracht kommt.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 18.02.2015 - L 16 R 458/14

    Hinzuverdienst - Wertguthaben - Altersteilzeit - Beendigung der Beschäftigung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2019 - L 16 R 74/18
    Der Senat hält insofern an seiner vom SG zitierten Entscheidung mit Urteil vom 18. Februar 2015 (- L 16 R 458/14 - juris Rn. 13 f.) fest, mit dem er unter Hinweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 10. Juli 2012 (- B 13 R 85/11 R - juris Rn. 20) ausgeführt hat, dass es sich bei der Auszahlung von Wertguthaben auch der vorliegenden Art aus einer vorzeitig beendeten Altersteilzeitbeschäftigung nicht um einen ("rentenschädlichen") Hinzuverdienst i.S.d. § 96a Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) handelt.
  • LSG Baden-Württemberg, 01.12.2021 - L 8 R 1212/21

    Auszahlung einer fälschlicherweise zurückgebuchten Rente aus der gesetzlichen

    Solange der Fiskus als Erbe in Betracht kommt und dieser den Anspruch wiederum nicht geltend machen kann, kann jedoch auch ein Nachlasspfleger die Leistung nicht verlangen (BSG, Urteil vom 25.11.1982 - a.a.O.; BSG, Urteil vom 13.09.1994 - 5 RJ 44/93 -, in juris; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.09.2019 - L 16 R 74/18 -, juris; KassKomm/Siefert, SGB I § 58 Rn. 12).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 24.02.2021 - L 16 R 76/19

    Geltendmachung der Leistung von Rentennachzahlungen aus der gesetzlichen

    Diese bloße Möglichkeit genügt indes nach aus Sicht des Senats gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (a.a.O.), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. bereits Urteil des Senats vom 18. September 2019 - L 16 R 74/18 -, juris), nicht, um dem Nachlasspfleger das Recht zuzubilligen, die fälligen höheren Rentenansprüche zum gegenwärtigen Zeitpunkt gegenüber der Beklagten geltend zu machen.
  • LSG Hessen, 24.01.2023 - L 2 R 111/20
    Insoweit unterscheidet sich die Situation von der in der Rechtsprechung des BSG bereits geklärten Frage der Anwendbarkeit des § 58 Satz 2 SGB I bei Geltendmachung von Rentennachzahlungsansprüchen durch einen Nachlasspfleger, der als Vertreter die Forderung nach § 1960 BGB zur Sicherung und Erhaltung des Nachlasses für den unbekannten Erben geltend macht (vgl. BSG, Urteil vom 25. November 1982, 5b RJ 46/81; Urteil vom 13. September 1994, 5 RJ 44/93; dem folgend LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 18. September 2019, L 16 R 74/18, und 24. Februar 2021, L 16 R 76/19).

    Nach der Rechtsprechung des BSG hat der Gesetzgeber mit § 58 Satz 2 SGB I den Fiskus als Erben generell von der Geltendmachung rückständiger Rentenansprüche ausgeschlossen (so für die Geltendmachung durch einen Nachlasspfleger BSG, Urteil vom 18. September 2019, L 16 R 74/18).

  • LSG Bayern, 22.07.2020 - L 13 R 91/20

    Rentenversicherung: Anrechnung von Hinzuverdienst aus Gehalt während

    Soweit das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 18.09.2019 (Az. L 16 R 74/18) entschieden hat, bei der Auszahlung von Wertguthaben aus einer vorzeitig beendeten Altersteilzeitbeschäftigung handle es sich nicht um einen rentenschädlichen Hinzuverdienst i.S. § 96a SGB VI, hat es diese Auffassung im Urteil nicht begründet.
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